Was uns Archivakten zu sagen haben

Aus der Vergangenheit der „Auszugshäuser“

Es macht schon länger von sich reden, das kleine Haus des ehemaligen Gutes Nr. 21 in Kötzschenbroda, das nun wieder ganz schmuck aussieht. Das Anwesen ist eines von den sogenannten „Dreiseiten-Höfen“, d. h. der eigentliche Hofraum ist mit Wohnhaus, Scheune und Auszugshaus umbaut und nach der Straße mit einem großen Einfahrtstor abgeschlossen. Wie traurig sah das kleine Häuschen noch vor einem Jahr aus. Kaum glaubte man, daß es dem völligen Abriß entgehen könnte – trotz Denkmalschutz. Denn leere Fensterhöhlen, unter dem kaputten Dach morsche Fachwerkbalken und dazwischen Reste der aus Holz und Lehm bestehenden Ausfachung ließen erkennen, daß seit dem Wiederaufbau nach dem Brande von 1805. bei dem die Häuser der Sommerseite Nr. 11 bis 28 abbrannten, baulich nichts daran geschah. Die damals noch angewendete Bauweise war schon seit alter Zeit üblich und im Verhältnis zur Ausfachung mit Ziegeln vor allem billiger. Hatte der Zimmermann aus Pfosten und Riegeln das Fachwerk errichtet, benötigte man zum Füllen der Zwischenraume nur Holz und Lehm. Die Hölzer, meist aus nicht zu starken Ästen, wurden auf entsprechende Länge gesägt, in die Fachwerkbalken e?ngezapft und das ganze sogenannte Gefache von innen und außen mit Lehm ausgefüllt und glattgestrichen. Ob man in unserer Gegend statt der Hölzer auch Flechtwerk aus biegsamen Ästen einfügte und ob man den Lehm zunächst mit Häcksel vermischte, ließe sich eventuell noch an anderen Häusern Kötzschenbrodas feststellen. Was hatte es nun aber mit dem Begriff „Auszugshaus“ auf sich? Wuchsen auf einem Bauernhof mehrere Kinder auf, konnte doch nur eines mit seiner Familie darauf leben. Das Erbrecht stand dem jüngsten Sohn der Familie zu, der aber auch darauf verzichten konnte. Der Erbe übernahm den Besitz „mit allen Gerechtigkeiten und Beschwerungen“, und damit auch, sofern die Eltern noch lebten, deren Versorgung bis zum Tode. Mitunter waren auch noch ein Großelternteil und unversorgte Geschwister da, dann wurde es zu eng im Wohnhaus. Den Eltern, die ein Recht auf Herberge hatten, bot dann das „Auszugshaus” Stube und Kammer, in denen sie „ihre Bequemlichkeit“ hatten. Sie blieben im Familienverband, und konnten noch etwas bei der Arbeit helfen. Zum „Auszug“ gehörte aber nicht nur der Wohnraum, sondern neben dem Anteil am Kaufgeld auch die Versorgung mit Lebensmitteln und was die Eltern sonst beanspruchten. In den Kaufverträgen findet man darüber die verschiedensten Festlegungen, z, B. die Eltern erhalten die Hauskammer und eine darüber. Holz und Kochgelegenheit, 4 Kannen Butter, 1/2 Schock Käse und eine Mandel Eier jährlich. Außerdem 4 Fuder Mist für die Weinberge, die der Vater behält.“ Der Vater war Tischler und sicher noch arbeitsfähig. ln einem anderen Vertrag liest man: „Verkäufer hat das Recht frei kochen und backen an Käufers Feuer, einen Platz am Ofen und bei Krankheit ein Bett in die Stube zu stellen…“ Oder: „Verkäufer behält für sich und seine Frau das Preßhäuschen samt Presse und ein ungarisches Pflaumenbäumchen hinter der Scheune…”, neben vielen anderen Posten. Oftmals fehlte ein Hoferbe oder er war noch zu jung, dann traten andere als Käufer auf, Aber den Verkäufern blieb auch dann das Recht auf freie Herberge und Naturalien im bisher von ihnen besessenen Gut. Als 1728 Samuel Schier. Gartennahrungsbesitzer in Kötzschenbroda, das von den Eltern erworbene Haus in Zitzschewig samt Weinbergen an George Born verkaufte, mußte dieser den Eltern den Auszug geben. Da diese aber mit nach Kötzschenbroda zogen, „leisten sie Herbergsverzicht und erhalten als Auszug 1/4 der erwachsenen Baumfrüchte, 2 Eßteller voller schöner Weintrauben und 1/16 von jedem erbauten Faß Most.“ Sie mußten aber die Naturalien selbst in Zitzschewig abholen. Nicht selten kam es vor, daß noch zu Lebzeiten der „Auszügler” das Gut an einen Dritten weiterverkauft wurde. Doch auch das war kein „Kündigungsgrund“ für die Altbesitzer. Der neue Käufer war verpflichtet, den einmal festgelegten Auszug zu übernehmen, Ein Beispiel: Als der alte Gottlieb Talckenberger 1811 sein Haus mit Branntweinbrennerei und Materialladen verkaufte, da zeigte sich der Käufer gegen seinen Vorbesitzer sehr großzügig. Talckenberger erhielt „freie Wohnung und Aufenthalt in Käufers Stube, freie Kost, Wäsche, Kleidung und Schuhe auf Lebenszeit. Ferner wöchentlich 6 Groschen für kleine Bedürfnisse.“

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Das ehemalige Gut Nr. 21, Altkötzschenbroda

Der Käufer versprach „bei Krankheit gute Abwartung, ärztliche Hilfe und Medizinkosten frei, auch wenn Verkäufer verstorben, denselben wie es in Kötzschenbroda gebührlich mit Sterbepredigt und Abdankung zur Erde bestatten zu lassen.” Verkäufer versprach dafür, „solange seine Kräfte reichen, bei Weinbergsarbeiten oder Branntweinbrennen zu helfen.“ Und für den Fall, daß das Anwesen verpachtet oder verkauft werde, wird festgelegt: soll der neue Besitzer schuldig sein, Talckenberger Wohnung im Haus oben einzuräumen, ihm das nötige Holz zu geben, statt Kleidung und Kost aber wöchentlich 1 Thaler 12 Groschen zu zahlen.” Diese gut funktionierende „Altersversorgung“ bestand noch in jüngster Zeit, bis die „Auszugshäuschen“ zu Werkstätten und anderem verwendet wurden.

Liselotte Schließer

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